Satzung

Satzung des Fördervereins der Ortsfeuerwehr Altstadt Aurich e. V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der "Förderverein der Ortsfeuerwehr Altstadt Aurich e. v." hat seinen Sitz in Aurich/Ostfriesland.
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerwehrwesens und des Brandschutzes.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 6 Mitglieder des Vereins
Jede natürliche oder juristische Person, auch jede Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts kann Mitglied des Vereins sein. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand binnen eines Monats nach Eingang des Aufnahmeantrages. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, hat der abgelehnte Bewerber das Recht, binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen; die Mitgliederversammlung entscheidet binnen eines Jahres. Das Recht auf Anrufung der Mitgliederversammlung besteht allerdings nur, wenn der vom Vorstand abgelehnte Bewerber die Kosten für die Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingezahlt hat; die Frist beginnt mit Eingang des Antrages auf Mitgliederentscheidung. Eine Erstattung der Kosten kann der Bewerber nicht verlangen, auch wenn er aufgenommen wird.
2. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung an.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod bzw. Erlöschen oder Auflösung der juristischen Person oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.
3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung unverzüglich. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 4. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
5. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.
6. In allen Fällen bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen.

§ 9 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
b) durch freiwillige Zuwendungen (Spenden);
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. Veranstaltungen sollen kostendeckend durchgeführt werden.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) die Kassenprüfungskommission

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist im ersten Vierteljahr des neuen Geschäftsjahres unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich einzuberufen.
3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen Zweck und Gründe bezeichnet sein.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
b) die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 3 Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt;
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
d) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungs- und Kassenwartes sowie der Genehmigung der Jahresrechnung;
e) Wahl von zwei Kassenprüfern;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
g) Entscheidungen über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein treffen;
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins treffen.

§ 13 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht.
3. Der Vorstand und die Kassenprüfer werden offen gewählt, es sei denn, dass ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht. Gewählt ist, wer bei der Wahl die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Kann kein Bewerber die absolute Stimmenmehrheit erzielen, wird eine Stichwahl durchgeführt. In die Stichwahl kommen die zwei Bewerber die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei Wahlen nicht berücksichtigt.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben ist.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 14 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftwart
d) dem Rechnungs- und Kassenwart
e) dem stellvertretenden Rechnungs- und Kassenwart
2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Nachwahl vorzunehmen. Die Amtszeit des in der Nachwahl gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit des Vorstandes.
3. Der/die Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter jeder für sich ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und zur gerichtlichen sowie außergerichtlichen Vertretung des Vereins berufen.
4. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen, welche zum Anfang und Mitte des Geschäftsjahres stattfinden sollen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird. 5. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
6. Der Vorstand fuhrt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
7. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf oder wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder beantragt wird, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mündlich einberufen. Eine Frist ist nicht einzuhalten.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht.
9. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden erstattet:

§ 15 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor.
2. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel des Vereins entsprechend dem Vereinszweck. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat er durchzuführen.
3. Der Rechnungs- und Kassenwart legt dem Vorstand die Jahresrechnung des Vereins und auf Anforderung auch Zwischenberichte zur Genehmigung vor.
4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
§ 16 Rechnungswesen
1. Der Rechnungs- und Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte sowie für die ordnungsgemäße Buchhaltung verantwortlich. Er hat zudem fur die ordnungsgemäße Einreichung von Steuererklärungen und alle mit dem Finanzamt obliegenden Verpflichtungen zu sorgen.
2. Er darf Auszahlungen über 100,-- EUR pro Geschäftsvorgang nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich' eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
3. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in einer Buchführung nach Sachbereichen geordnet zu erfassen. Die Vorgänge müssen belegmäßig nachweisbar sein. Alle Aufzeichnungen müssen den Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen.
4. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 17 Kassenprüfungskommission
1. Die Kassenprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
2. Die Kassenprüfungskommission überprüft die Rechnungslegung des Vorstandes und schlägt der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes oder die Verweigerung der Entlastung vor. Im letzteren Falle ist der Antrag gegenüber der Mitgliederversammlung zu begründen.

§ 18 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung dies die Mitglieder mit % der abgegebenen Stimmen beschließen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aurich, die es unmittelbar und ausschließlich für die Freiwillige Feuerwehr - Ortsfeuerwehr Aurich - im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung ist am 27. April 1999 mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung errichtet.

Aurich, den 27. April 1999

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